Rechtsprechung
SG Lüneburg, 23.02.2007 - S 11 V 4/03 |
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 23.02.2007 - S 11 V 4/03
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 10 VE 5/11
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2008 - L 5 B 2/08 Der letzte Antrag enthält ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht E ... Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Richterin ihrer Aufklärungspflicht im Verfahren S 11 V 4/03 (derzeit L 5 V 4/07) nicht nachgekommen sei.
Sie habe sich bei ihrer Entscheidung in dem Rechtsstreit S 11 V 4/03 auf ein unrichtiges Gutachten berufen.
Weiterhin habe sie im Urteil zum Verfahren S 11 V 4/03 nur Parteigutachten des Beklagten berücksichtigt.
In dem Verfahren S 11 V 4/03, dessen Bearbeitung und Entscheidung der Kläger mit seinem Befangenheitsgesuch beanstandet, hatte der Kläger im Juni 2003 Klage erhoben.
Sie beziehen sich allein auf das vor dem SG Lüneburg bereits abgeschlossene Verfahren S 11 V 4/03.
Wenn der Kläger mit der Beweiswürdigung und dem Ausgang des Verfahrens S 11 V 4/03 nicht einverstanden ist, sieht die Rechtsordnung für die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils das Rechtsmittel der Berufung vor.
Auch die übrigen vom Kläger vorgetragenen Argumente, die sich ebenfalls auf das Verfahren S 11 V 4/03 beziehen, geben keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin bei der Bearbeitung des Klageverfahrens S 11 V 16/07 zu zweifeln.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2008 - L 5 B 1/08 Der letzte Antrag enthält ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht E ... Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Richterin ihrer Aufklärungspflicht im Verfahren S 11 V 4/03 (derzeit L 5 V 4/07) nicht nachgekommen sei.
Sie habe sich bei ihrer Entscheidung in dem Rechtsstreit S 11 V 4/03 auf ein unrichtiges Gutachten berufen.
Weiterhin habe sie im Urteil zum Verfahren S 11 V 4/03 nur Parteigutachten des Beklagten berücksichtigt.
In dem Verfahren S 11 V 4/03, dessen Bearbeitung und Entscheidung der Kläger mit seinem Befangenheitsgesuch beanstandet, hatte der Kläger im Juni 2003 Klage erhoben.
Sie beziehen sich allein auf das vor dem SG Lüneburg bereits abgeschlossene Verfahren S 11 V 4/03.
Wenn der Kläger mit der Beweiswürdigung und dem Ausgang des Verfahrens S 11 V 4/03 nicht einverstanden ist, sieht die Rechtsordnung für die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils das Rechtsmittel der Berufung vor.
Auch die übrigen vom Kläger vorgetragenen Argumente, die sich ebenfalls auf das Verfahren S 11 V 4/03 beziehen, geben keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin bei der Bearbeitung des Klageverfahrens S 11 V 6/07 zu zweifeln.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2010 - L 10 VK 7/09 Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der Orthopäde K. in den - im Rahmen des Rechtsstreites vor dem Sozialgericht Lüneburg zum Az.: S 11 V 4/03 erstatteten - Gutachten vom 28. Dezember 2004 und 17. Juni 2005 seine Rechtsauffassung bestätigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Akten des Sozialgerichts Lüneburg, Az.: S 11 V 171/87, S 11 V 13/01 und S 11 V 4/03 Bezug genommen.